Wirtschaft und Management
Reduzierte Ware vom Umtausch ausgeschlossen – muss ich mir das bieten lassen?
von Redaktion, am 23.08.2016
Wirtschaft und Management
von Redaktion, am 23.08.2016
Früher war in Deutschland für den Sommerschlussverkauf ein fester Zeitraum im Jahr vorgesehen, mitsamt gesetzlich festgelegtem Starttermin. Seit 2004 können Händler Ausverkaufs-Aktionen durchführen, wann sie wollen. Deshalb sind die „Sale“-Schilder heute zu jeder Jahreszeit in den Schaufenstern und Einkaufsräumen des Landes zu sehen. Welche Rechte haben Verbraucher eigentlich beim Kauf von reduzierter Ware? Prof. Dr. Christine Gömöry, Studiengangsleiterin Wirtschaftsrecht und Human Resources Management an der Hochschule Fresenius Köln, gibt Antworten.
Verkäufer können ihren Kunden freiwillig die Möglichkeit einräumen, die Ware bei bloßem Nichtgefallen umzutauschen. Oftmals, gerade in kleineren Geschäften, wird diese Möglichkeit allerdings nicht eingeräumt bzw. für reduzierte Ware ausgeschlossen.
Wenn der Käufer zu Hause feststellt, dass ihm das Produkt doch nicht gefällt, es nicht richtig passt oder er den Kauf aus anderen Gründen bereut, ist der Verkäufer nicht verpflichtet, die Ware zurückzunehmen oder umzutauschen.
Ja, zum einen – wie gerade schon angedeutet –, wenn der Verkäufer Kulanz walten lässt. Sie erhalten dann das Geld zurück, obwohl der Verkäufer rechtlich dazu nicht verpflichtet ist. Der Hintergedanke dabei ist, Sie als Kunden nicht zu verlieren.
Einen tatsächlichen Rechtsanspruch, die Ware umzutauschen bzw. das Geld zurückzuerhalten, haben Sie in einem anderen Fall: Sofern die Ware nämlich mangelhaft ist, stehen dem Käufer die kaufrechtlichen Mängelgewährleistungsrechte nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) offen. In einem ersten Schritt kann der Käufer dann Nacherfüllung, das heißt entweder Nachbesserung oder Neulieferung, verlangen. Sofern das nicht möglich ist, die Nacherfüllung fehlschlägt, der Verkäufer sich weigert oder trotz angemessener Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht reagiert, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
Das Gesetz sieht vor, dass die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren sind. Hat der Käufer bar bezahlt, erhält er auch Bargeld zurück. Einen Gutschein bekommt er nur dann, wenn er auch mit einem Gutschein bezahlt hat.
Ja. Dazu hat der Käufer, wenn er Verbraucher ist, hier noch eine andere wichtige Möglichkeit, sich vom Vertrag wieder zu lösen, z.B. bei bloßem Nichtgefallen: er kann den Widerruf erklären. Dafür ist aber Folgendes zu beachten: Er muss für seine Widerrufserklärung, die keine Begründung enthalten muss, die Frist von 14 Tagen ab Erhalt der Ware einhalten. Der Käufer trägt dabei die Kosten der Rücksendung, sofern der Verkäufer ihn davon unterrichtet hat.
Redaktion
Die adhibeo-Redaktion veröffentlicht regelmäßig Artikel zu verschiedensten Themen der Angewandten Wissenschaften, die an der Hochschule Fresenius stattfinden.
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