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Hate Speech und Demokratie

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von Anna-Maria Meck, am 24.01.2019

Wie ein Gesetz zum Schutz der Meinungsfreiheit diese an ihre Grenzen bringt, beleuchtet Anna-Maria Meck, Wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Hochschule Fresenius in München, im Gastbeitrag.

Dieser Artikel stammt aus dem Magazin „Kontext“, dessen aktuelle Ausgabe sich mit „Gesellschaften im Wandel“ auseinandersetzt.

Einleitung

„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten.“1 – so legt es Artikel 5, Absatz 1 unseres Grundgesetzes fest. Freie Meinungsäußerung ist ein Grundrecht, das Bürger sich über Jahrhunderte hinweg erstreiten mussten, aus dem sie ihr Demokratieverständnis schöpfen und dessen Aufrechterhaltung ihnen im Vergleich zu anderen Grundrechten mit am wichtigsten ist.2 Entwicklungen in Ländern, die dieses Recht einschränken, werden mit Besorgnis betrachtet und geben Anlass dazu, den demokratischen Staatsaufbau kritisch zu hinterfragen. Zensur, wie sie ebenfalls in Artikel 5, Absatz 1 des Grundgesetzes verboten wird, ist das Schreckgespenst der Demokratie und so hat allein der Versuch hierzulande unseren ehemaligen Bundespräsidenten Wulff das Amt gekostet. Meinungs- und Pressefreiheit sind hochgeschätzter Bestandteil unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung und Charakteristika einer wehrhaften Demokratie.3 Sie hochzuhalten muss oberste Priorität haben.

Es wird allerdings kein neuer Gedanke geäußert, wenn man konstatiert, dass natürlich die Freiheit des einen dort aufhört, wo die des anderen beginnt.4 Nicht anders verhält es sich mit der Meinungsfreiheit – oder eben doch? Das Klima in sozialen Netzwerken verliert seine soziale Komponente zusehends: Shitstorms, Hate Speech, Fake News. Gerade Hate Speech spielt hier eine gewichtige Rolle, ist sie, zum äußersten getrieben, doch Ursache und Auslöser nicht nur psychischer Probleme, sondern sogar mögliche Grundlage von Selbsttötungen5. Inwiefern darf, oder gar muss daher zum Schutz Einzelner in die Meinungsfreiheit anderer eingegriffen werden? Würde hier aber andererseits nicht ein Prozess in Gang gesetzt werden, der schlussendlich instrumentalisiert zu Zensur im Internet führen würde? Dieser Artikel soll die Reichweite und Gefahren von Hate Speech aufzeigen und sich anschließend mit den grundrechtlichen Problemen ihrer Regulierung und wiederum dieser Regulierung im Internet auseinandersetzen.

Hate Speech: Ein modernes Problem?

Eine mögliche Definition von Hate Speech wird von Meibauer folgendermaßen vorgenommen:

„Unter Hate Speech (…) wird im Allgemeinen der sprachliche Ausdruck von Hass gegen Personen oder Gruppen verstanden, insbesondere durch die Verwendung von Ausdrücken, die der Herabsetzung und Verunglimpfung von Bevölkerungsgruppen dienen.“6

Damit grenzt Hate Speech sich von Shitstorms durch ihre Systematik ab. Shitstorms fokussieren sich auf Inhalte und sind relativ personenunabhängig, wohingegen Hate Speech sich spezifisch gegen definierbare (Personen-)Gruppen, oftmals Minderheiten, richtet, die unabhängig von eigenen Äußerungen im Netz mit Hass konfrontiert werden. Dies und die oben aufgeführte Definition zeigen bereits, dass Hate Speech, auch wenn es uns anders vorkommen mag, kein Phänomen unseres medialen Zeitalters sein kann. Die Kanäle, derer sie sich früher bediente, waren lediglich andere. Warum es dennoch den Anschein hat, dass es sich bei Hate Speech um ein Problem jüngeren Datums handelt, liegt vornehmlich an zwei Faktoren. Zum ersten an der hohen Nutzung und zum zweiten an der hohen Öffentlichkeitswirksamkeit der Plattformen ihrer Verbreitung.7 Mit 330 Millionen monatlicher Twitter8– und 2,1 Milliarden Facebooknutzern9 ist die Anzahl an Personen, die sich mit geringem Aufwand und hoher Reichweite öffentlich positionieren und äußern können, so groß wie nie zuvor: Tendenz weiterhin steigend. Sprache beeinflusst unser Denken und damit unsere Realität10. Hate Speech wirkt dabei umso stärker, da sie emotional aufgeladen ist11. Eine Person, die sich ihrer bedient, kann politischen Einfluss ausüben, „sofern sie (Hate Speech, Anm. d. Verf.) in der ‚breiten‘, d. h. in keinerlei Hinsicht zugangsbeschränkten Öffentlichkeit stattfindet.“12 Das tut sie in sozialen Medien.

Hate Speech hat immer schon existiert. Die Gefahren, die heute von ihr ausgehen, sind aufgrund ihrer Reichweite, Öffentlichkeit und Präsenz in sozialen Medien jedoch um ein Vielfaches gewachsen. Dabei berührt sie nicht nur diejenigen, gegen die sie sich explizit wendet, sondern führt auch bei unbeteiligten Dritten zu Veränderungen in Wahrnehmung und gar Charakter. So zeigt eine bereits 1975 veröffentlichte Studie, dass die Verwendung von Hate Speech gegenüber unbekannten und abwesenden Personen bei Probanden „zu einem signifikanten Anstieg der Gewaltbereitschaft gegenüber diesen Dritten führen kann.“13 Die Erklärung hierfür liefern Erkenntnisse aus der Psychologie. Hate Speech führt zu Ausgrenzung aus einer bestehenden Gruppe, womit psychischer Abstand aufgebaut wird. Sogar neuronal lässt sich nachweisen, dass Opfer von Hate Speech „zum Teil in Regionen des Gehirns verarbeitet werden, die für Gegenstände zuständig sind“.14 Dies führt dazu, dass Menschen „emotional die Menschlichkeit aberkannt wird“15. Sie werden neuronal wie Gegenstände abgespeichert und behandelt, weshalb Empathie ab diesem Punkt schwerfällt. Personen, gegen die Hate Speech sich richtet, durchleben Symptome ähnlich denen direkter Gewalteinwirkung: Opfer fühlen sich hilflos, schämen sich, kämpfen mit Angst und Verunsicherung. Um diesen Gefühlen ein Ventil zu schaffen, ziehen sich Betroffene oftmals zurück, entwickeln psychosomatische Erkrankungen, psychische Störungen und erwägen im schlimmsten Fall eine Selbsttötung.16 Diese Form psychischen Missbrauchs ist derart „gravierend, dass viele Menschen in Befragungen sogar angeben, bereitwilliger körperliche als psychische Gewalt ertragen zu wollen.“17

Schlussfolgernd mag Hate Speech demnach zwar online beginnen, Auswirkungen sind jedoch offline spürbar und wirken sich damit auf das tägliche Leben aus, wie auch Samid Chakrabarti, Product Manager Civic Engagement bei Facebook, bestätigt:

„Our concerns with political hate speech aren’t limited to the online sphere – we also need to be vigilant that social media doesn’t facilitate offline violence.“18

Hate Speech ist ein zeitunabhängiges gesellschaftliches Phänomen, das jedoch in unserem medialen Zeitalter immer präsenter wird. Die Gefahren, die sie birgt, sind dabei sowohl für Opfer als auch für unbeteiligte Dritte real und daher unbedingt ernst zu nehmen. Wie aber kann diesen Gefahren begegnet werden, ohne gleichzeitig der Meinungsfreiheit einen Riegel vorzuschieben? Nachfolgendes Kapitel soll aufzeigen, ob und wie Grundrechte gewichtet werden können und die Problematik am Umgang mit Hate Speech im Internet verdeutlichen.

Die grundrechtliche Problematik von Hate Speech im Netz

Die realen Gefahren, die von Hate Speech ausgehen, liefern einige Argumente für eine Regulierung der Meinungsfreiheit, zumal sich diese Regulierung ebenfalls auf ein demokratisches Grundrecht stützen kann: „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“19 Ist dieses Grundrecht noch gewahrt, wenn Hate Speech „Gruppen von Menschen kollektiv ihre Gleichwertigkeit ab[spricht]“20 und sie durch Beleidigungen, Verleumdung und Hass in ihrer unantastbaren Würde bedroht? Wie also gewichtet man Grundrechte, wenn die Ausübung des einen Rechts das andere beeinflusst, beeinträchtigt oder untergräbt? Und warum verschärft das Internet die Problematik zusätzlich?

Können Grundrechte gewichtet werden?

Für das Bundesverfassungsgericht ist das Recht auf freie Meinungsäußerung „für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung (…) ‚schlechthin konstituierend‘.“21 Das umfasst in einer Demokratie selbstredend auch unliebsame Meinungen, die eine demokratisch berechtigte Funktion innehaben, da sie politischen Diskurs ermöglichen. Des Weiteren stellen sie eine Art politisches Frühwarnsystem dar, indem sie Meinungstendenzen in der Bevölkerung widerspiegeln.22 Die Frage inwiefern Hate Speech nicht nur negativ auf den Einzelnen, sondern auch auf eine demokratische Gesellschaft im Allgemeinen einwirkt, teilt die Wissenschaft in zwei Lager auf. Zum einen führt Hass gegenüber spezifischen Bevölkerungsgruppen zu einer verringerten Teilhabe dieser am politischen Leben und somit zu Negativauswirkungen auf die Demokratie23. Andererseits heißt es ebenso:

„One of the arguments for allowing hateful speech is that it makes the rest of us aware of terrible beliefs and strengthens our resolve to combat them.”24

Nichtsdestotrotz ist es mindestens zweifelhaft, Demokratiestärkung auf dem Rücken einzelner Personen oder Gruppen auszutragen, denn auch die Wahrung der Menschenwürde gehört zu den aufgeführten verfassungskonstituierenden Punkten. Grundrechte „haben ein symbolisches Miteinander im Grundrechtskatalog, aber ein reales Gegeneinander (…) in der Verwirklichung“25. So kann es geschehen, dass sie in der Rechtsprechung miteinander kollidieren, womit sich die Frage nach ihrer Abwägbarkeit stellt. Jedoch gibt es innerhalb der Grundrechte keinerlei Hierarchien, denn jedes einzelne erhebt für sich „Absolutheitsanspruch“.26 Mit Blick auf die Rechtslage kann es daher erst einmal keine pauschale Antwort auf die Frage geben, ob Meinungsfreiheit zugunsten der Wahrung anderer Grundrechte eingeschränkt werden darf oder nicht, es bedarf situationsabhängiger Einzelfallanalysen.

Kann man sich der Problematik anders nähern, indem man den „Meinungsstatus“ von Hate Speech näher betrachtet und diesen nicht als grundrechtlich schützenswert ansieht? „Hasskriminalität ist kein Ausdruck von Meinungsfreiheit, sondern ein Angriff auf die Meinungsfreiheit von anderen“27, so der ehemalige Bundesjustizminister Heiko Maas. Mithilfe dieses Ansatzes könnte Hate Speech als nicht unter die Meinungsfreiheit fallend angesehen und rechtlich unterbunden werden. Da jedoch die Gefahr subjektiver Einschätzungen besteht, bedarf es einer neutralen Instanz, die entsprechende Fälle unabhängig abwägen kann. Die Abwägenden sind dabei die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts. Nur diese dürfen, und das auch nur, wenn jemand sein Grundrecht (in diesem Falle das der Meinungsfreiheit) „zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht“28, dieses Recht verwirken und gewissermaßen zensorisch eingreifen.29

Hate Speech und das freie Internet

Die Krux am Umgang mit Hate Speech im Internet liegt genau hier. Aufgrund der schieren Menge an Posts und Kommentaren im Netz steht das Bundesverfassungsgericht vor einer kaum lösbaren Mammutaufgabe, wollte es jeden Beitrag einzeln beurteilen, prüfen und gegebenenfalls mithilfe einer Löschung abstrafen. In der Zeit, die dieser Prozess einnehmen würde, hätte Hate Speech ihren Zweck zudem bereits erfüllt und ihren Schaden verrichtet.

Obwohl 2015 eine Task Force gegründet wurde, die Betreiber sozialer Medien seither selbstverpflichtend zur Löschung strafbarer Inhalte anhält, führte dies nur zu mäßigem Erfolg. So löschte YouTube zwar 90 Prozent aller strafbaren Inhalte, Twitter setzte entsprechende Vorgaben jedoch nur in einem Prozent aller Fälle um.30 Aus diesem Grund führte die Bundesregierung im Jahr 2017 das sogenannte Netzwerkdurchsetzungsgesetz (kurz NetzDG) ein, das die Betreiber sozialer Plattformen in die Pflicht nimmt, gegen Hate Speech aktiv zu werden.31 Seinem Handlungsbedarf ist der Gesetzgeber damit nachgekommen, unumstritten ist das Gesetz jedoch keineswegs. Facebook, Twitter und Co. sind nun verpflichtet, Inhalte, die den Tatbestand der Beleidigung, Verleumdung oder Volksverhetzung erfüllen, je nach Offensichtlichkeit innerhalb von 24 Stunden bis zu sieben Tagen zu löschen, anderenfalls drohen Geldbußen in Höhe von bis zu fünf Millionen Euro.32 Damit können diese Plattformen in die Meinungsfreiheit ihrer Nutzer eingreifen.

Wie aus obigem Abschnitt deutlich wird, dürfen Grundrechte jedoch eigentlich nur von Seiten des Bundesverfassungsgerichts eingeschränkt werden. Kritiker sprechen daher von der Gefahr einer privatisierten Rechtssetzung durch natürliche Personen, die das Richteramt nicht ausfüllen können und die zusätzlich durch finanzielle Abstrafungen und drängende Fristen verschärft wird.33 Wo das Bundesverfassungsgericht frei von Strafandrohung und finanziellen Auflagen arbeiten kann, haben Unternehmen hohe Bußgelder und potenzielle rechtliche Probleme im Hinterkopf, was laut FDP-Digitalexperte Jimmy Schulz „zu einem Overblocking, also einer extrem harten Zensur durch diese Unternehmen“34 führt. Eine Einschränkung von Grundrechten, gerade eines für das Demokratieverständnis so wichtigen wie der Meinungsfreiheit, sollte jedoch nie in finanzieller oder strafrechtlicher Abhängigkeit erfolgen.

Auch deswegen werden im Netz auf Seiten der Bürger Stimmen laut, die sich online in Initiativen zusammenfinden, um gegen Hate Speech Position zu beziehen. Indem Menschen mobilisiert werden, für Menschenrechte und Demokratie einzutreten35, soll Hate Speech von Innen entgegengewirkt werden. Gerade Jugendliche in diesen Prozess zu involvieren, ist sinnig, da sie zum einen die Nutzer der Zukunft darstellen, zum anderen aus einer aktuellen Forsa-Statistik hervorgeht, dass 35 Prozent der 14- bis 24-jährigen häufig mit Hate Speech in Kontakt kommen, sie als Gruppe demnach besonders stark betroffen sind.36 Dafür muss die Medienkompetenz dieser Gruppe gesteigert werden, denn: „Education is key to prevent hate speech online.”37

Fazit

Unsere Gesprächskultur befindet sich im Wandel. Meinungsfreiheit ändert sich aufgrund der öffentlichkeitswirksamen Plattformen ihrer Verbreitung, die zu oft fälschlicherweise als rechtsfreier Raum verstanden werden. Der vorliegende Artikel zeigt, welche vielschichtigen Gefahren von Hate Speech für die Demokratie ausgehen und welche Art von Macht und Einflussnahme sie innehat. Sowohl ihre Bekämpfung als auch Tolerierung kann eine Gefahr für eine freiheitlich-demokratische Grundordnung darstellen, die im Netz in der Kollision zweier Grundrechte mündet: dem Recht auf freie Meinungsäußerung und dem Recht auf Unverletzlichkeit der eigenen Würde.

Meinungsfreiheit ist unbedingt schützenswert, da sie immer auch Mittel politischer Bildung ist und politischen Diskurs ermöglicht. Da Grundrechte prinzipiell nicht gewichtbar sind, muss man sich der Problematik rund um Hate Speech von einem anderen Standpunkt aus nähern. Indem man Hate Speech ihren Status als Ausdruck freier Meinung entzieht, stellt ihre Einschränkung somit keine Einschränkung der Meinungsfreiheit mehr dar. So problematisch dies in der Praxis ist, Fakt ist, Hate Speech ist kein Kavaliersdelikt, denn sie birgt „eine große Gefahr für das friedliche Zusammenleben einer freien, offenen und demokratischen Gesellschaft“38. Nichtsdestotrotz muss in ihrer Bekämpfung dafür Sorge getragen werden, dass diese ohne rechtlichen und finanziellen Druck, neutral und objektiv vonstattengehen kann, um die Demokratie, die sie eigentlich schützen soll, nicht erst recht zu schädigen.

Indem man die Bevölkerung für potenzielle Schäden durch Hate Speech sensibilisiert und in die Maßnahmen zur Vermeidung aktiv miteinbezieht, könnte Hate Speech von vornherein verhindert werden39. Die Schlüsselworte lauten dabei Förderung der Medienkompetenz und medienethisches Bewusstsein. Durch diese Art der Prävention würde nicht nur die Problematik der Bekämpfung von Hate Speech gelöst, die grundrechtlichen Problematiken würden gleichzeitig obsolet.

Es bedarf eines Zusammenspiels zivilgesellschaftlicher und rechtlicher Bemühungen, um Hate Speech eindämmen und präventiv verhindern zu können. Gleichzeitig könnte durch bürgerliches Engagement ein genau gegenteiliger Effekt von Hate Speech eintreten als der der Demokratiebedrohung. Indem das Bewusstsein um Meinungsfreiheit gefördert und eine aktive Teilhabe am demokratischen Prozess gewährleistet und belohnt wird, führt die Beschäftigung mit Hate Speech so schlussendlich zu mehr Demokratie.

Quellen
1 Art. 5 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz v. 23.05.1949, BGBl. S. 1.
2 Vgl. Kellner [2016], o. S.
3 Vgl. Marker [2013], S. 63.
4 Vgl. Kersting [1984], S. 5.
5 Vgl. Schramm [2015], o. S.
6 Meibauer [2013], S. 1.
7 Vgl. Roberts/Oksanen/Räsänen [2016], S. 7 ff.
8 Vgl. Twitter [2017], S. 2.
9 Vgl. Roth [2018], o. S.
10 Vgl. Searle [1995], S. 59.
11 Vgl. Adler/Iacobelli/Gutstein [2015], S. 76.
12 Marker [2013], S. 61.
13 Marker [2013], S. 62.
14 Ebd.
15 Schramm [2015], o. S.
16 Vgl. Ebd.
17 Ebd.
18 Chakrabarti [2018], o. S.
19 Art. 1 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz v. 23.05.1949, BGBl. S. 1.
20 Unger [2013], S. 257.
21 BVerfG, Beschl. d. Ersten Senats v. 15.01.1958, BVerfGE 7, 198, 31.
22 Vgl. Marker [2013], S. 63.
23 Vgl. Tsesis [2002], S. 180.
24 Lewis [2008], o. S.
25 Wenger [2005], S. 620.
26 Wenger [2005], S. 621.
27 Doll [2018], o. S.
28 Art. 18 S. 1 Grundgesetz v. 23.05.1949, BGBl. S. 1.
29 Vgl. Jansen [1997], S. 27.
30 Vgl. RegE: Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG) v. 05.04.2017, S. 1.
31 Vgl. Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG) v. 01.09.2017, BGBl. I, S. 3354.
32 Vgl. § 4 Abs. 2 S. 1 Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG) v. 01.09.2017, BGBl. I, S. 3354.
33 Vgl. Brauns [2018], o. S.
34 Brauns [2018], o. S.
35 Vgl. Council of Europe [o. J.], o. S.
36 Vgl. Forsa/LfM [2017], S. 1.
37 Geraghty [o. J.], o. S., zitiert nach Gagliardone et al. [2015], S. 48.
38 RegE: Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG) v. 05.04.2017, S. 1.
39 Vgl. Geraghty [o. J.], o. S., zitiert nach Gagliardone et al. [2015], S. 48.

Die Literatur finden Sie in der Online-Ausgabe von „Kontext – Gesellschaften im Wandel“

Über den Autor

Anna-Maria Meck
Anna-Maria Meck ist Wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Hochschule Fresenius in München.