Wirtschaft und Management
„Wann der Arbeitnehmer seinen Urlaub nehmen darf, ist Sache des Arbeitgebers“
von Redaktion, am 30.03.2015
Wirtschaft und Management
von Redaktion, am 30.03.2015
In den meisten deutschen Bundesländern sind die Schulen derzeit geschlossen – Osterferien! Natürlich versuchen viele berufstätige Eltern, in dieser Zeit Urlaub zu nehmen, um sie mit den Kindern zu verbringen. Das klappt nicht immer. Denn als Arbeitnehmer hat man keinen rechtlichen Anspruch darauf, den Zeitraum seiner Dienstbefreiung zu wählen, weiß Prof. Dr. Michael Fuhlrott, Studiendekan des Bachelor-Studiengangs Wirtschaftsrecht an der Hochschule Fresenius Hamburg und Fachanwalt für Arbeitsrecht. Im Interview geht er genauer auf die Gesetzeslage ein – und erklärt, in welchen Fällen das Beantworten von Arbeitsmails während des Urlaubs als Arbeitszeit durchgeht.
Nein, diesen Anspruch hat man nicht. Rechtlich abgesichert ist nur die Dauer des Urlaubs. Laut Bundesurlaubsgesetz liegt die Höhe des gesetzlichen Mindesturlaubs derzeit bei 24 Werktagen bzw. 20 Arbeitstagen pro Jahr. Der individuelle Arbeitsvertrag oder auch ein anwendbarer Tarifvertrag können natürlich auch mehr Urlaubstage vorsehen.
Wann der Arbeitnehmer aber seinen Urlaub nehmen darf, ist Sache des Arbeitgebers. Das heißt, der Angestellte beantragt beim Arbeitgeber, zu welcher Zeit er gerne vom Dienst befreit werden würde und muss dann hoffen, dass er eine entsprechende Genehmigung erhält. Die Unternehmen sind dabei aber durchaus gut beraten, auf die Wünsche der Mitarbeiter einzugehen.
Ob so etwas gilt, hängt mitunter davon ab, ob es in dem jeweiligen Unternehmen einen Betriebsrat gibt. Sollte das der Fall sein, so kann dieses Vertretungsorgan die Urlaubsregelungen mitgestalten. Der Betriebsrat setzt sich dann mit den Fragen auseinander, warum und auf Basis welcher Kriterien Arbeitnehmer mit Kindern einen privilegierten Urlaubsanspruch haben. So könnte das Gremium hier zum Beispiel zu dem Schluss kommen, dass kinderreiche Angestellte eher einen Anspruch auf Urlaub während der Ferienzeit haben als kinderlose.
Gibt es allerdings keinen Betriebsrat, muss der Arbeitgeber über die Dienstbefreiung nach billigem Ermessen entscheiden. Er muss also Regelungen finden, die keine Unruhe aufkommen lassen – keine leichte Aufgabe.
Wer im Urlaub ist, muss nicht arbeiten. Das Bundesurlaubsgesetz verbietet dem Arbeitnehmer sogar ausdrücklich, während des Erholungsurlaubs einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das Smartphone darf also getrost ausgeschaltet in der Ecke liegen und auch Arbeitsmails muss der Angestellte nicht lesen.
Tut er es auf Wunsch seines Vorgesetzen dennoch, so wird rechtlich der Urlaub insoweit unterbrochen und der „durchgearbeitete“ Urlaub kann später nachgeholt werden. Bagatellen, wie z.B. das schnelle Beantworten einer E-Mail oder das Führen eines kurzen Telefonats, mag man anders behandeln. Zurecht sind die Grenzen hier aber sehr eng, damit sich der Mitarbeiter auch wirklich erholen kann. Das ist letztlich auch im Sinne des Unternehmens, da nur erholte Mitarbeiter wieder volle Leistung bringen können.
Redaktion
Die adhibeo-Redaktion veröffentlicht regelmäßig Artikel zu verschiedensten Themen der Angewandten Wissenschaften, die an der Hochschule Fresenius stattfinden.
Ihr Kommentar
Sie möchten Sich an der Diskussion beteiligen? Hinterlassen Sie uns Ihren Kommentar!Bitte beachten Sie dabei unsere Netiquette. Vielen Dank.